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Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRACK NORMA GmbH & Co. KG



1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (Auftraggeber nachfolgend AG genannt).

2. Preise 

Es gelten ausschließlich diese AGB der STRACK NORMA GmbH & Co. KG (nachfolgend STRACK genannt). Die AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als dass STRACK ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Selbstbelieferungsvorbehalt

STRACK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit STRACK trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von STRACK für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. STRACK wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn STRACK zurücktreten will, dieses Recht unverzüglich ausüben. STRACK wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 


4. Preise

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie sind ausschließlich der Umsatzsteuer, etwaigen Zollabgaben, Fracht, Porto, Versicherung sowie Verpackung gebildet. Die genannten Kosten werden dem AG separat berechnet.
4.2 Mindestauftragswert pro Bestellung: 50,00 € (EU), 350,00 € (Drittland).
4.3 Kosten für Verpackung und Transportversicherung werden je Sendung separat berechnet.
4.4 Es gelten grundsätzlich die angegebenen Preise gemäß der Auftragsbestätigung oder der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
4.5 Ändern sich nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung wesentliche Kostenfaktoren wie Lohn-, Materialkosten, Wechselkurse oder Ähnliches, werden sich STRACK und der Besteller über eine angemessene Anpassung der Preise verständigen.

5. Versendung durch STRACK 

5.1. Die Lieferungen an den AG erfolgen ab Werk/EXW gemäß Incoterms 2020 d.h. STRACK muss dem Besteller die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am Werk transportgerecht verpackt zur Verfügung stellen. Erfüllungsort ist der Warenausgang von STRACK.
5.2. Angekündigte Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Für eine nach Zeiträumen bemessene Frist ist das Datum der Auftragsbestätigung durch STRACK maßgebend. Für die fristgerechte Erfüllung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung an den Spediteur des Bestellers oder den Besteller am Warenausgang von STRACK (=Erfüllungsort) maßgeblich.
5.3. Sofern seitens des Bestellers nach Freigabe der technischen Details und Produktionsbeginn bei STRACK Änderungswünsche mitgeteilt werden, gilt dies als neue Beauftragung. Zuvor vereinbarte Lieferzeiten und Preise sind dann nicht mehr verbindlich. STRACK behält sich Anpassungen vor.
5.4. Für die Abwicklung von Rücksendungen gelten die Retouren Richtlinien von STRACK, einzusehen unter: 
https://www.strack.de/links/service/retourenrichtlinien/

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlung hat in EURO nach vertragsgemäßer Lieferung und Eingang der Rechnung unmittelbar ohne Abzug von Skonto oder nach besonderer Vereinbarung zu erfolgen.
6.2 Sofern der AG in Zahlungsverzug gerät, muss dieser die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des eintretenden Verzuges gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinsen.
6.3 Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz von STRACK. Vereinbarte Zahlungsform ist die Überweisung im Giro-Verkehr, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
6.4 Eingehende Zahlungen des AG werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB stets zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld verrechnet.

6A Forderungsdurchsetzung und Zahlungsverzug

6A.1 Gerät der AG mit einer Forderung in Zahlungsverzug, können alle übrigen Forderungen sofort fällig gestellt werden. 6A.2 Der AG trägt alle angemessenen Gebühren, Kosten und Auslagen, die STRACK oder einem Dritten im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren außerhalb Deutschlands entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die STRACK zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird STRACK auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der STRACK zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. STRACK steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7.1. Bis zur restlosen Bezahlung behält sich STRACK das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt für das Eigentum auch auf die Sicherung der Saldoforderung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung. Auf Verlangen wird STRACK die Sicherheitsleistung des AG insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt
7.2. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für STRACK. Wenn der Wert des STRACK gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht STRACK gehörenden Waren, so erwirbt STRACK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit STRACK nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich STRACK und der Besteller darüber einig, dass der Besteller STRACK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des STRACK gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit STRACK nicht gehörender Ware. Soweit STRACK nach dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für STRACK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
7.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an STRACK ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von STRACK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der STRACK abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
7.4. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von STRACK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
7.5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) an STRACK abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an STRACK weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist STRACK berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann STRACK nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
7.6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller STRACK die zur Geltendmachung der Rechte von STRACK gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller STRACK unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass er erst mit dieser Zahlung des Abnehmers Eigentum erwirbt.
7.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die STRACK zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird STRACK auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der STRACK zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. STRACK steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STRACK auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von STRACK, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Rügepflicht des Bestellers

8.1. Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware direkt nach Erhalt der Ware auf Mängel zu untersuchen, und diese STRACK schriftlich mitzuteilen.
8.2. Offensichtliche Schäden an Verpackung und Ware, Nichtübereinstimmung des Liefergegenstandes mit dem Lieferschein und den der Bestellung zugrundeliegenden Unterlagen hat der Besteller spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Wareneingang anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen ab Entdeckung des später aufgetretenen Mangels, anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
8.3. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von STRACK nicht besteht, und hatte der Besteller bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller gegenüber STRACK den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
8.4. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist STRACK insbesondere berechtigt, die bei STRACK entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen.

9. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers

9.1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bestimmen sich die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorgaben.
9.2. Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
• Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
• fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
• natürliche Abnutzung,
• fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
• nicht ordnungsgemäße Wartung,
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
• mangelhafte Bauarbeiten,
• ungeeigneter Baugrund,
• chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

9.3. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen ebenfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

10. Haftungsausschluss

10.1. STRACK haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von STRACK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Ausnahmefall i. S. d. vorstehenden Regelung vorliegt. Im Übrigen haftet STRACK nur nach dem Produkthaftungsgesetz bis zu einem Betrag in Höhe von 5 Millionen EUR, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit STRACK den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
10.2. Die vorgenannten Regelungen von 10.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 11 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 12 dieser Bedingungen.
10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Begrenzung der Haftung bei Verzug von STRACK

11.1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, eine weltweite Pandemie oder auf ähnliche, nicht von STRACK zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
11.2. STRACK haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von STRACK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von STRACK für den Schadensersatz neben der Leistung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer STRACK etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist.

12. Begrenzung der Haftung von STRACK bei Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet STRACK in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von STRACK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von STRACK sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer STRACK etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen STRACK und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von STRACK örtlich und sachlich zuständige Gericht. STRACK ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
13.3. Authentische Vertragssprache ist deutsch.

14. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

14.1. Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit Zustimmung von STRACK abtreten.
14.2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen gegenüber STRACK aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14.3 Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie die Aufrechnung durch den AG sind nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
16.2. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Besteller verpflichtet sich, sich gemeinsam mit STRACK auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Stand: 03/2026